Wenn Sie eine Schusswaffe erwerben oder besitzen wollen, benötigen Sie im Regelfall eine Waffenbesitzkarte, die von der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde - Landratsamt oder Kreisfreie Stadt - ausgestellt wird.
Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigen Sie im Regelfall eine Waffenbesitzkarte. Hierfür ist ein Antrag bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen. Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind z.B. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben, aber nicht geführt werden (siehe Waffenschein).
Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie dann, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit sein. Waffen und Munition sind getrennt zu transportieren.
Erwerb und Besitz von Munition
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.
In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet.
Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.
Erwerb und Besitz von Waffen durch einen schießsportlichen oder jagdlichen Verein
Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden.
Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Haftpflichtversicherungsnachweises eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
Nähere Einzelheiten teilt Ihnen die für Sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde mit.
Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- das 18. Lebensjahr bzw. für den Erwerb und Besitz großkalibriger Waffen durch Sportschützen 21 Jahre, vollendet hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt,
- die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat,
- ein Bedürfnis nachgewiesen hat
Ausnahme: Bei Erben werden keine Sachkunde- und Bedürfnisnachweise gefordert.
Ihre Zuverlässigkeit wird generell durch die Kreisverwaltungsbehörde überprüft. Nachweise der Sachkunde und des Bedürfnisses sind von Ihnen selbst zu erbringen.
Die Gebühren betragen zwischen 25,56 (Waffenbesitzkarte für Erben ohne Munitionserwerbsberechtigung) und 230,08 (WBK für Waffensammler mit Munitionserwerbsberechtigung). Näheres teilt Ihnen gerne die für Sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde mit.
Sie können den Erwerb und Besitz von erlaubnisbedürftigen Waffen und/oder Munition schriftlich und ggf. auch online beantragen.
Wenn Sie den Erwerb und Besitz schriftlich beantragen:
- Sie füllen das Formular aus, das von der zuständigen Waffenbehörde bereitgestellt wird.
- Sie schicken das unterschriebene Formular, zusammen mit den gegebenenfalls erforderlichen schriftlichen Nachweisen über Ihr Bedürfnis und das Gutachten/Zeugnis über Ihre persönliche Eignung per Post an die Behörde.
- Sie können die zuständige Waffenbehörde auch persönlich aufsuchen und den Antrag abgeben.
Wenn der Erwerb und Besitz auch online beantragt werden kann:
- Sie reichen den Antrag über den Online-Dienst der zuständigen Waffenbehörde ein und laden gegebenenfalls schriftliche Nachweise über Ihr Bedürfnis hoch.
- Das gegebenenfalls erforderliche Gutachten/Zeugnis über Ihre persönliche Eignung müssen Sie ggf. per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken oder Sie bringen es persönlich vorbei.